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Soll eine Wohn- oder Bürocontaineranlage aus mehreren Raumcontainern errichtet werden, ist die Einreichung eines regulären Bauantrags durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde - einschließlich Bauzeichnung, Angaben zur Statik und Energieeffizienz etc. - immer erforderlich.
Egal ob Wohnraum, Lager oder Werkstatt, für die Aufstellung und Nutzung eines Raumcontainers, der nicht nur vorübergehend auf einem Auflieger abgestellt wird, muss (fast) immer eine Genehmigung bei der örtlichen Gemeinde beantragt werden. Ansprechpartner ist in der Regel das zuständige Bauordnungsamt. Auch wenn Raumcontainer nicht klassisch gebaut, sondern nur aufgestellt werden. Im Sinne der Landesbauordnungen der Bundesländer werden sie jedoch nach ihrem Nutzungszweck als Behälter, bauliche Anlage/Gebäude oder fliegende Bau gewertet und sind damit meist genehmigungspflichtig. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob ein Raumcontainer auf einem eigenen Streifen- oder anderen Fundament steht oder nur auf einer verdichteten und/oder befestigten Fläche, ob er fest im Untergrund verankert ist oder einfach nur hingestellt wird. Nicht die Bauart des Raumcontainer entscheidet über die Genehmigungspflicht sondern der Verwendungszweck.
Einen ersten Überblick, ob und in welchem Rahmen die Aufstellung von Raumcontainern erlaubt ist, verschafft Ihnen ein Blick in die Landesbauverordnung des Bundeslandes, in dem die Raumcontainer aufgestellt werden sollen. Die Landesbauordnungen regeln genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie bauliche Anlagen jeglicher Nutzung. Einen Überblick über den aktuellen Rechtsstand, die derzeit gültigen Landesbauordnungen der einzelnen Länder sowie das bundesweit gültige Baugesetz und die Baunutzungsordnung finden Sie unter http://www.bauordnungen.de/html/deutschland.html
Selbst wenn der geplante Raumcontainer beziehungsweise seine Nutzung unter die verfahrensfreien Vorhaben fällt, also nach der jeweiligen Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtig ist, muss er in der Regel bestimmte Auflagen erfüllen. Dazu zählen u.a. Bestimmungen und Vorgaben zu Standsicherheit, Brandschutz, Windlast, Schneelast, Abstandsflächen, Grenz- und Baulinien sowie Natur- und Baumschutz. Insbesondere sind die vor Ort gültigen Bebauungspläne zu beachten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass baumanncontainer.de keine Auskünfte zu baurechtlichen Fragen erteilen kann. Die vorangegangenen Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Beratung oder Empfehlung dar. Für die sachliche Richtigkeit dieser Informationen oder für deren Verwendung kann baumanncontainer.de keine Verantwortung übernehmen.
Die jeweiligen Landesbauordnungen der Bundesländer sind für jegliche Art und Aufstellzeiten von Containergebäuden gültig und einzuhalten. Hier stehen Ihnen unsere Architekten gerne mit Rat und Tat zur Verfügung und kümmern sich um die Einhaltung der jeweiligen Landesbauordnung und den Kontakt zu der örtlichen Baubehörde. Aufgrund vorliegender Typen-statiken und einer bedarfsgerechten Planung, können wir das jeweilige Baugenehmigungsverfahren erheblich verkürzen.
Haben Sie Fragen zu Miete, Kauf und Nutzung von Baumann Container Raumsystemen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter +49 (0)228 98 98 081 oder senden Sie uns Ihre Fragen per E-Mail an info@baumanncontainer.de.
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